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18.09.2023

Bis zu 10.200 Euro für Kombination aus PV-Anlage, Speicher und Ladestation für Elektroautos

Das Bundesverkehrsministerium hat ein Förderprogramm für Eigenheimbesitzer aufgelegt, das die Sektorkopplung im Gebäude sowie die Nutzung eigenerzeugten Stroms vorantreiben soll. Was es beinhaltet und wo der ZVEH noch Klärungsbedarf sieht.

Bild: Pixabay – meneya

Am 26. September 2023 startet das Ende Juni vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) angekündigte „Förderprogramm zur Eigenerzeugung und Nutzung von Solarstrom für Elektroautos an Wohngebäuden“. Das Programm soll den Hochlauf von Elektromobilität und Photovoltaik unterstützen, einen Beitrag zum Klimaschutz im Verkehrsbereich leisten, die Netzstabilität verbessern und die Abhängigkeit von Strompreisschwankungen reduzieren. Für das Angebot stellt das BMDV bis zu 500 Millionen Euro zur Verfügung.


Kombination aus PV-Anlage, Solarstromspeicher und Ladestation
Das über die staatliche Förderbank KfW organisierte Programm gewährt Eigentümer/-innen von selbstgenutzten Wohnhäusern einen Investitionszuschuss von bis zu 9.600 Euro für eine Ladestation in Verbindung mit einer PV-Anlage und einem Batteriespeicher. Voraussetzung ist, dass ein Elektroauto bereits vorhanden oder aber verbindlich bestellt ist.

Der Zuschuss setzt sich zusammen aus leistungsabhängigen Pauschalbeträgen für die PV-Anlage und den Solarspeicher sowie fixen Pauschalbeträgen für die Ladestation. Bei Anschaffung einer bidirektionalen Ladestation erhöht sich die maximale Förderung durch einen zusätzlichen Innovationsbonus von 600 Euro nochmals auf insgesamt 10.200 Euro.

Informationen zur Förderung:
•    Der maximale Zuschuss beträgt 9.600 Euro; für die Förderung eines bidirektionalen Gesamtsystems 10.200 Euro.

•    Der Zuschuss setzt sich aus leistungsabhängigen Pauschalbeträgen für die Photovoltaikanlage (mind. 5 kWp) und den Batteriespeicher (mind. 5 kWh) sowie einem Pauschalbetrag pro Ladepunkt (mind. 11 kW) zusammen.

•    Die Förderung einzelner Komponenten ist ausgeschlossen. Alle drei Komponenten müssen fabrikneu beschafft werden.

•    Bei Antragsstellung muss ein eigenes Elektroauto („BEV“ = rein batterieelektrisch betrieben) vorhanden (und auf ein Haushaltsmitglied zugelassen) oder zumindest verbindlich bestellt sein. Spätestens zur Auszahlung der Förderung muss ein verbindlicher Nachweis erbracht werden.

•    Der selbst erzeugte und bei Bedarf zwischengespeicherte PV-Strom muss vorrangig für den Ladevorgang eines Elektrofahrzeugs genutzt werden.

•    Eine rückwirkende Förderung bereits begonnener Maßnahmen ist nicht möglich.

•    Die Einbaumaßnahmen sind durch Fachunternehmen vorzunehmen und nach Inbetriebnahme beim Netzbetreiber anzumelden.

•    Fördervoraussetzung ist die Nutzung von Strom aus 100 Prozent Erneuerbaren Energien. Dieser soll vorrangig aus der Eigenerzeugung mittels der PV-Anlage stammen und kann zusätzlich über einen entsprechenden Stromliefervertrag bezogen werden.

•    Die Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln wie Krediten, Zulagen und Zuschüssen ist nicht möglich.

Noch einige offene Fragen
Der ZVEH begrüßt das aktuelle Förderprogramm, das die Sektorkopplung im Gebäudebereich weiter vorantreibt, hat in einigen Punkten jedoch noch Klärungsbedarf ausgemacht. So stellt sich nach Ansicht der e-handwerklichen Organisation die Frage, ob es nicht zweckmäßiger wäre, wenn sich das E-Auto erst mit der Inbetriebnahme der Anlage im Besitz des Antragsstellers befinden muss.

Aktuell ist vorgesehen, dass sich das Fahrzeug bereits zum Zeitpunkt der Antragsstellung im Besitz des Antragsstellers befindet oder zumindest verbindlich bestellt ist. Der Nachweis dafür muss aber erst nach Vollendung des Bauvorhabens erfolgen. Dazwischen können aufgrund der vielen Verzögerungen (Antragsbearbeitung durch KfW, finale Auftragserteilung beim Installateur, Verzögerungen beim Netzanschlussbegehren, Zählersetzung und Inbetriebnahme) viele Monate liegen, in denen das Elektroauto nicht – wie durch die Förderung beabsichtigt – mit zuhause produziertem PV-Strom geladen werden kann.

Weiteren Informationsbedarf sieht der e-handwerkliche Bundesverband auch bei der Frage, in welcher Form, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt die Nachweise zu erbringen sind, die es braucht, um in den Genuss des Förderprogramms zu kommen. Dazu zählen beispielsweise der Nachweis des Immobilienbesitzes, der Nachweis, dass man die Immobilie selbst bewohnt, dass der erzeugte PV-Strom überwiegend für das E-Auto genutzt und dass das E-Auto ausschließlich mit Ökostrom geladen wird.

Zwischenzeitlich beantwortet wurde die Frage, ob die Förderung auch in Anspruch genommen werden kann, wenn zusätzlich zu einer bereits vorhandenen Ladestation eine weitere installiert wird. In diesem Fall kann laut Merkblatt der KfW – dieses wird kontinuierlich aktualisiert – eine Förderung erfolgen. Bei einer bereits vorhandenen PV-Anlage ist eine Förderung nur dann möglich, wenn diese um mindestens 5 kWp erweitert und ein fabrikneuer Wechselrichter angeschafft wird. Die Erweiterung eines vorhandenen Speichers ist nicht förderfähig. Eine Förderung ist nur dann möglich, wenn ein fabrikneuer Speicher mit mindestens 5 kWh angeschafft wird.

Anträge können über das Online-Kundenportal der KfW gestellt werden. Weitere Informationen und Details zum Förderprogramm gibt es hier.

Fragen zur Förderung beantwortet auch ein Merkblatt der KfW.

Die Förderrichtlinie „Solarstrom für Elektrofahrzeuge“ kann hier abgerufen werden.

 

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